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Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Corona-Regelungen ab 22. Juli
Ab 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen (Fristen wie bisher) sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme gültig) möglich.
Corona-Regelungen ab 15. August
Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
Derzeit geltende Corona-Regelungen
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Seit 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel
In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:
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Gastronomie
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Körpernahe Dienstleistungen
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Hotellerie und Beherbergung
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Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
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Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
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Nicht öffentliche Sportstätten
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Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
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Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
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Reisebusse und Ausflugsschiffe Zudem gilt die 3-G-Regel auch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:
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Bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
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Für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
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Für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
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Für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
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Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Nachtgastronomie
Ab 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.
Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.
Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten ab sofort keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.
Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund- und Nasenschutz & Maskenpflicht
An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.
Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:
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Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
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Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen, Besucher und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.
Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:
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öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen
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Taxis
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Seil- und Zahnradbahnen
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in Kundenbereichen des Lebensmitteleinzelhandels
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in öffentlichen Apotheken
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Banken
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Postgeschäftsstellen
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bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs
Mindestabstand
Mit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie) & Sperrstunde
In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken), ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.
Mit 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.
Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Zusammenkünfte
Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:
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Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig (Bezirksverwaltungsbehörde)
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Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
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Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3-G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.
Quadratmeterregel
Mit 1. Juli entfallen sämtliche Quadratmeterbeschränkungen
Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.
Aktuelle bundesweit geltende Maßnahmen
Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at
Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:
Corona-Schutzimpfung: Gültigkeit der Impfung
Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten derzeit die folgenden Regelungen:
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Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
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Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung.
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Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
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Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.
Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.
Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:
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PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
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Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
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Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
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Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.
COVID-19-Einreiseverordnung
Mit 3-G-Nachweis ist eine Einreise nach Österreich aus Ländern mit geringem epidemiologischem Risiko ohne Registrierung und Quarantäne möglich. Diese Staaten und Gebiete sind auf der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 zusammengefasst. Reist man jedoch ohne Nachweis im Sinne der 3-G-Regel ein, so ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance und eine Testung innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise verpflichtend.
Ab 18.08.2021 gilt ein Impfnachweis im Sinne der 3-G-Regel bei Immunisierungen mit zwei Teilimpfungen erst nach Erhalt der Zweitimpfung für 270 Tage ab dem 2. Impftermin. Immunisierung durch eine Impfung sind weiterhin ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage als Impfnachweis gültig.
Eine Einreise aus Virusvariantengebieten (Brasilien, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Simbabwe und Uruguay) ist untersagt, wobei Österreicherinnen und Österreicher sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ausgenommen sind. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich. Darüber hinaus bestehen noch weitere Ausnahmen. Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR-Test) möglich. Dies ist auch für geimpfte Personen vorgeschrieben. Weiters müssen sie eine PTC Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann ab dem fünften Tag nach der Einreise (Tag der Einreise = Tag "null") mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR-Test) beendet werden oder durch erneute Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.
Bei Reisen aus beruflichen Gründen und bei Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs – insbesondere im Bereich Kultur und Sport z.B. für Betreuer:innen und Trainer:innen – entfällt die Quarantänepflicht.
Für die Einreise aus allen anderen Staaten sind nach wie vor ein Impfnachweis, ein PCR-, Antigen- oder Antikörpertest oder eine Bestätigung für eine überstandene Infektion vorzulegen. Außerdem besteht die Pflicht zur Registrierung und Quarantäne. Ausgenommen sind:
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regelmäßige Pendlerinnen und Pendler,
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grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche,
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Besuche zu familiären Zwecken,
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Besuche von Lebenspartnerinnen und -partnern
Geimpfte Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Vollimmunisierung vorlegen, müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten und sich auch nicht registrieren. Die Quarantäneverpflichtung gilt auch für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, entfällt aber, wenn die/der Erwachsene, unter deren/dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, von der Quarantäne befreit ist.
Eine Neuerung gibt es für Beförderungsunternehmen: Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden ab sofort über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren.
Personen, die lediglich durch Österreich durchreisen, sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen.
Personen, die auf dem Luftweg aus Spanien oder Zypern einreisen, müssen einen Nachweis zur Vollimmunisierung oder ein negatives PCR-Testergebnis mitführen. Ohne einen solchen Nachweis ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und am Flughafen unverzüglich ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Für diese Personen (Einreisende aus Staaten und Gebiete gemäß §5a) ist die Testmöglichkeit am Flughafen kostenlos.
Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden. Die Kontaktdaten der zu testenden Person werden erhoben, es besteht aber keine unmittelbare Quarantänepflicht. Personen, die den PCR-Test verweigern, droht eine Verwaltungsstrafe (Strafhöhe bis zu 1.450 Euro).
Ausnahme: Wenn man bei der Einreise auf dem Luftweg aus Spanien oder Zypern oder bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet bzw. -staat ein ärztliches Zeugnis über eine Genesung gemäß den Anlagen H oder I vorzeigen kann, muss keiner der oben genannten Nachweise mitgeführt werden. Dieses muss folgende Kriterien erfüllen:
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Das ärztliche Zeugnis darf frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. Symptombeginn ausgestellt werden.
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48 Stunden vor der Ausstellung des Attests dürfen keine Symptome mehr vorhanden sein.
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Das ärztliche Zeugnis muss bestätigen, dass die Infektion mit SARS-CoV-2 in den letzten 90 Tagen erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen war.
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Das ärztliche Zeugnis muss bestätigen, dass trotz eines positiven Testergebnisses keine relevante epidemiologische Gefahr von der Person ausgeht.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.
Die Verordnung ist nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.
Mehr Informationen
Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie in unserem fremdsprachigen Informationsangebot.
Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.